Darüber sei allerdings bereits im Strafverfahren vor Gericht rechtskräftig befunden worden. Die Eingriffsschwere im Rahmen von Vollzugslockerungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs könne hingegen nicht als besonders stark bezeichnet werden. Eine bedingte Entlassung sei nur bei Vorliegen einer guten Legalprognose vertretbar. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 16.6.2016 darüber informiert worden, dass die ASMV die Prüfung der bedingten Entlassung in die Wege geleitet habe und in diesem Zusammenhang ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Am 7.9.2016 sei das Gutachten von Dr. med. D._____