13. 13.1 Die ASMV begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in ihrer Verfügung vom 12.1.2017 wie folgt (amtliche Akten ASMV pag. 426 ff.): Das in Frage stehende Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung drohe nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen. Zwar stelle der mehrjährige Freiheitsentzug an sich einen starken Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar. Darüber sei allerdings bereits im Strafverfahren vor Gericht rechtskräftig befunden worden.