6. Mit Schreiben vom 4.5.2017 beantragte die POM u.a. mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren nahm sie nicht Stellung (amtliche Akten SK 17 153 pag. 57 ff.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19.5.2017 auf eine Stellungnahme (amtliche Akten SK 17 153 pag. 69). 8. Mit Verfügung vom 22.5.2017 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (amtliche Akten SK 17 153 pag. 71 f.). II.