5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24.4.2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Ferner teilte die Verfahrungsleitung mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren werde später entschieden (amtliche Akten SK 17 153 pag. 51 f.).