3. Es sei Dispositiv Ziffer 5 lit. a) des Entscheids vom 15. März 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 1‘787.30 auszurichten. 2 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.