4. Am 12.4.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 15.3.2017 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 17 153 pag. 1 ff.): 1. Es sei der Entscheid 2017.POM.145 vom 15. März 2017 der Vorinstanz aufzuheben. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids vom 15. März 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Unterzeichneten ab dem Zeitpunkt des Gesuchs zu gewähren. 3. Es sei Dispositiv Ziffer 5 lit.