_ wurde eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘627.30 (Ziff. 5 Bst. b) zugesprochen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Ziff. 5 Bst. c; vgl. amtliche Akten POM pag. 40 f.).