3. Mit Entscheid vom 15.3.2017 wies die POM die Beschwerde in der Sache ab (Ziff. 1). Im Weiteren wurde das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos abgeschrieben (Ziff. 2) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor der POM gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Rechtsanwalt B.________ wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet (Ziff. 3). Der tarifmässige Parteikostenersatz wurde auf CHF 1‘787.30 (inkl. Auslagen) festgesetzt (Ziff. 5 Bst. a). Rechtsanwalt B.________ wurde eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘627.30 (Ziff.