2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15.2.2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung der ASMV vom 12.1.2017 sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Prüfung der bedingten Entlassung auf den 2/3-Termin beantragte. Ferner beantragte er, Ziff. 1 der fraglichen Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;