63a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), verbunden mit einer allfälligen Prüfung der Beantragung einer stationären Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 StGB beim zuständigen Gericht, wurde gutgeheissen, soweit weitergehend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch abgewiesen (Ziff. 1; vgl. amtliche Akten ASMV pag. 426 ff.).