1. Mit Verfügung vom 12.1.2017 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (seit 1.5.2017 Bewährungs- und Vollzugsdienste, nachfolgend noch ASMV) den Antrag von A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Verfahren auf Prüfung der bedingten Entlassung auf den 2/3-Termin ab (Ziff. 2). Den Antrag auf Beiordnung als amtlicher Anwalt für das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der Fortführung oder Aufhebung der ambulanten Behandlung nach Art. 63a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;