A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 1‘615.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 386.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - Rechtsanwalt Dr. S.________ für C.________ - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft)