Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'626.55. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'813.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 907.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).