und in Anwendung der aArt. 34, 40, 41, 42 StGB Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3, 126 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 41 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.