2. von der Anschuldigung der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nachteil von C.________, indem sie ihn regelmässig (fast täglich) mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben soll. II. A.________ wird dagegen schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 zum Nachteil von C.________; 2. der Tätlichkeiten, begangen am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nachteil von C.________;