1. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nachteil von C.________, indem sie diesen drei- bis viermal mit der Faust geschlagen oder dessen Kopf genommen und gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen und ihm dadurch längere Zeit schmerzende Hämatome und Schwellungen am Kopf zugefügt haben soll;