39 renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 386.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt, legt sie keine Umstände dar, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse nahe legen würden (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Solche Umstände sind für die Kammer denn auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen.