7‘626.55 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'813.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 907.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das von Rechtsanwältin B.________ oberinstanzlich geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 3‘230.40, entsprechend einem Zeitaufwand von 14.3