21. (Amtliche) Entschädigung Der auf die Verfahrenskosten angewendete Verteilschlüssel ist auch für die vorab vom Kanton Bern getragenen Kosten der amtlichen Verteidigung massgebend (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird – entsprechend der Vorinstanz – gestützt auf die Honorarnote vom 19. Januar 2017 (pag. 344 f.) auf CHF 7‘626.55 festgesetzt.