Da die Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren durchwegs Freisprüche beantragte, erscheint vor dem Hintergrund der erfolgten Schuldsprüche – analog dem erstinstanzlichen Verfahren – eine hälftige Kostenbeteiligung angemessen. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der der Beschuldigung zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘000.00, auferlegt.