Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt entsprechend der Vorinstanz bestimmt auf CHF 8‘854.10 (CHF 7‘940.00 Gebühren und CHF 914.10 Auslagen), ausmachend CHF 4‘427.10, aufzuerlegen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren durchwegs Freisprüche beantragte, erscheint vor dem Hintergrund der erfolgten Schuldsprüche – analog dem erstinstanzlichen Verfahren – eine hälftige Kostenbeteiligung angemessen.