fast täglich mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und weitere drei- bis viermal mit der Faust an den Kopf geschlagen, oder diesen in die Hände genommen und gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen zu haben, erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt und fällt Freisprüche aus. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt entsprechend der Vorinstanz bestimmt auf CHF 8‘854.10 (CHF 7‘940.00 Gebühren und CHF 914.10 Auslagen), ausmachend CHF 4‘427.10, aufzuerlegen.