18. Zu den Tätlichkeiten Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Referenzsachverhalt, wo ein Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und seinem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor. Angesichts der bereits im Zusammenhang mit den Körperverletzungen diskutierten, erhöhten Verwerflichkeit des Handelns, erachtet die Kammer eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. Anders als noch die Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer unbestimmten Serie von Tätlichkeiten aus, sondern hielt bloss einen isolierten Vorfall für erwiesen. Es bleibt damit bei einer Busse von CHF 400.00.