17.7 Frage der Verbindungsbusse Da für die von der Beschuldigten ebenfalls begangenen Tätlichkeiten eine (stets zu vollziehende) Übertretungsbusse auszufällen ist, stellt sich das Problem der Schnittstellenproblematik vorliegend nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die eingehenderen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. IV./C./e. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 418).