17.6 Aufschub des Vollzugs Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ist auch vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots nicht angezeigt. Die Geldstrafe ist damit bedingt auszusprechen (aArt. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB). 17.7 Frage der Verbindungsbusse