Dies darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. Nicht angelastet werden kann der Beschuldigten sodann, dass sie die ihr gemachten Vorwürfe bis zum Schluss bestritt. Auch die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit sind neutral zu werten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV./C./b./3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 416). 17.4 Fazit Strafmass Insgesamt erscheint damit unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten als angemessen.