Entsprechend dem Vorfall vor den Herbstferien erscheint der Kammer mit Blick auf den Referenzsacherhalt in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Angesichts der Täter- und Opferidentität und dem engen sachlichen und zeitlichen Bezug der beiden Delikte ist von einem tiefen Asperationsfaktor von 50% auszugehen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 auf 90 Strafeinheiten führt. 17.3 Täterkomponenten. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verhielt sich im Rahmen des Verfahrens stets korrekt. Dies darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus.