Analog der dortigen Einwirkungen auf den Körper führte auch das Schlagen des Kopfes gegen die Wand bzw. den Türrahmen zu einer relativ geringfügigen Verletzung bzw. Gefährdung der körperlichen Integrität, da die sichtbaren Spuren relativ schnell verheilten. Auch hier ist die Tat aufgrund des faktischen Obhutsverhältnisses zwischen C.________ und der Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen. Entsprechend dem Vorfall vor den Herbstferien erscheint der Kammer mit Blick auf den Referenzsacherhalt in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.