sentlich verwerflicher, da sie ein unter ihrer Obhut stehendes Kind schlug. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe von mindestens 60 Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Asperation der weiteren Körperverletzung Hinsichtlich der weiteren Körperverletzung kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Vorfall vor den Herbstferien verwiesen werden. Analog der dortigen Einwirkungen auf den Körper führte auch das Schlagen des Kopfes gegen die Wand bzw. den Türrahmen zu einer relativ geringfügigen Verletzung bzw. Gefährdung der körperlichen Integrität, da die sichtbaren Spuren relativ schnell verheilten.