Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der seit 1. Juli 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, ambulant behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Referenzstrafe von 90 Strafeinheiten vor. Vorliegend wiegt die Rechtsgutverletzung bzw. -gefährdung wesentlich weniger schwer, die Beschuldigte handelte aber we-