36 und die Schläge damit in erzieherischer Absicht erfolgten, ist darin kein verschuldensmildernder Grund zu erblicken. Auch diese Tatkomponenten wirken sich neutral aus. e) Fazit objektive und subjektive Tatschwere Angesichts der Verwerflichkeit des Handelns und der doch nicht unerheblichen Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut, kann vorliegend nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Dennoch ist das Tatverschulden – insgesamt und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht einzustufen.