Das bei C.________ festgestellte Verletzungsbild lässt auf eine gewisse Heftigkeit der Gewalteinwirkungen durch die Beschuldigte schliessen. Das Verhalten der Beschuldigten, welches zu diesen Verletzungen führte, kann sodann nur dahingehend gedeutet werden, dass sie diese auch beabsichtigte, oder zumindest billigend in Kauf nahm. Die Willensrichtung wirkt sich damit höchstens leicht mindernd aus. d) Beweggründe und Ziele Über die Beweggründe und Ziele der Beschuldigten ist wenig bekannt. Selbst wenn C.________ die Beschuldigte provoziert und sich respektlos verhalten haben sollte