In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen Beziehung zwischen den beiden Körperverletzungen keine auf das einzelne Delikt bezogene, spezielle Täterkomponenten auszumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung des Gesamtverschuldens gewürdigt.