41 Abs. 1 StGB bzw. des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) für die einfachen Körperverletzungen lediglich die Strafart der Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB) in Frage kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist (vgl. Ziff. 17.4). Ausserordentliche Umstände, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht ersichtlich. Bei den Tätlichkeiten handelt es sich demgegenüber um eine Übertretung, welche mit Busse zu sanktionieren ist (Art. 126 Abs. 1 StGB). Aufgrund der unterschiedlichen Strafart wird sie nicht in die Gesamtstrafe einbezogen (Art. 49 Abs. 1 StGB).