Während die Vorinstanz darauf verzichtete, für jeden einzelnen Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln und die Taten bzw. die mit ihnen verwirklichte kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang betrachtete, erachtet es die Kammer als angemessen, anhand des abstrakt schwersten Delikts die Einsatzstrafe zu bestimmen und diese – entsprechend dem Asperationsprinzip – angemessen zu erhöhen. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf den Grad des Verschuldens und unter Berücksichtigung von aArt. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB bzw. des Verschlechterungsverbots (Art.