16. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV./A. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 412 f.). Die Beschuldigte wird vorliegend der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.