2013, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Da die vorliegend auszufällende Sanktion in einen Bereich fällt, in welchem das alte und das neue Recht gleichwertige Strafen vorsehen, sind sämtliche Taten ganzheitlich nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht, dem StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, zu beurteilen (BGE 134 IV 121 E. 3.1).