Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbstständige strafbare Handlungen begangen, so ist mit Blick auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Für die Anwendung ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen).