Dies gilt für vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangene Verbrechen oder Vergehen nur, soweit das neue Recht eine mildere Sanktion vorsieht (Grundsatz der «lex-mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen.