14. Fazit Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), mehrfach begangen, sowie der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung