118 StPO). C.________ war zum Zeitpunkt der Anzeige knapp 14-jährig und damit geistig in der Lage, selbständig einen Strafantrag zu stellen. Der von der Verteidigung mit Schreiben vom 12. September 2016 (pag. 291 ff.) erklärte «Rückzug der Privatklage» (S. 3 des Schreibens vom 12. September 2016) führte sodann nicht automatisch zum Rückzug des Strafantrags. Soweit der Strafantrag nämlich nicht ausdrücklich zurückgezogen wird, ist das Strafverfahren trotz Desinteresseerklärung fortzusetzen (MAZZUCCHEL- LI/ POSTIZZI, a.a.O., N 6 zu Art. 118 StPO und N 3 zu Art. 120 StPO; vgl. auch BGE 138 IV 248 E. 4.2.1).