Die Annahme einer solchen Handlungseinheit drängt sich bezüglich der Geschehnisse am Abend des 11. Oktobers 2015 auf: Die beiden Ohrfeigen erfolgten nicht nur im Rahmen einer einzigen Auseinandersetzung – und waren damit Teil eines einheitlichen Tatgeschehens –, sondern standen auch räumlich-zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang zueinander.