126 StGB mit einer Übersicht der Lehrmeinungen). Mit Blick auf den «Vorfall nach den Herbstferien» ist vorab zu beachten, dass mehrere Einzelhandlungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Annahme einer solchen Handlungseinheit drängt sich bezüglich der Geschehnisse am Abend des 11. Oktobers 2015 auf: