und der Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert, ab wann die Schwelle zur wiederholten Tatbegehung überschritten ist. In der BOT- SCHAFT wird festgehalten, wiederholte, sozusagen gewohnheitsmässig oder systematisch verabreichte Schläge würden das Erziehungs- und Züchtigungsrecht der Erziehungsberechtigten eindeutig überschreiten, auch wenn keine sofortigen Schädigungen ersichtlich seien. Einer amtlichen Verfolgung setzte sich aber noch nicht aus, wer seinem Kind bloss zwei Ohrfeigen verabreiche (BBl 1985 II 1009 ff., insbes.