126 Abs. 1 StGB. Anders als noch die Vorinstanz erachtet es die Kammer als nicht erstellt, dass die Beschuldigte C.________ «fast täglich» ohrfeigte. Ob auch die vorstehend erwähnten Tätlichkeiten als solche für eine wiederholte Tatbegehung qualifizieren, wird in der Folge zu klären sein. Zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst indessen das bereits die im Rahmen der qualifizierten einfachen Körperverletzung bejahte Obhutsverhältnis zwischen C.________ und der Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert, ab wann die Schwelle zur wiederholten Tatbegehung überschritten ist.