32 Auch hier kann hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Grundtatbestand und der Anforderungen an die qualifizierte Begehung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III./B./a./aa. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung resp. pag. 410 f.) verwiesen werden. 13.1.1 Subsumtion Mit den beiden von der Kammer als erwiesen angesehenen Ohrfeigen nach der Rückkehr aus den Herbstferien, erfüllt die Beschuldigte den Grundtatbestand der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB.