13. Tätlichkeiten 13.1 Theoretische Grundlagen Wer in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden Weise auf den Körper eines anderen Menschen einwirkt, ohne dass dies eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, begeht eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB und wird auf Antrag mit Busse bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie wiederholt an einem Schutzbeholfenen begangen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB).