_ erlitt, als ihn die Beschuldigte am Kopf packte und gegen die Wand resp. den Türrahmen schlug. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind auch die Voraussetzungen für die Annahme der Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. So war der Vater von C.________ tagsüber meist arbeits- bzw. ausbildungsbedingt abwesend. Während dieser Zeit übernahm die Beschuldigte faktisch die Betreuung von C.________ und hatte – materiell betrachtet – die «Obhut» über C.________ inne. Indem die Beschuldigte C.___