Weil aber der zweite Teil («Schubsen in die Wand») bloss eventualiter angeklagt worden ist (pag. 265), fällt dieser für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung ausser Betracht. Die aus dem «Vorfall vor den Herbstferien» resultierenden Verletzungen sind weder lebensgefährlich, noch besteht Anlass dazu, von einer bleibenden Schädigung auszugehen. Sie gehen aber ohne weiteres über blosse Tätlichkeiten hinaus und erfüllen den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung. Gleiches kann für die Schwellungen gesagt werden, welche C.________ erlitt, als ihn die Beschuldigte am Kopf packte und gegen die Wand resp.