12.2 Subsumtion Im Rahmen des «Vorfalls vor den Herbstferien» schlug die Beschuldigte C.________ mit der Faust ins Gesicht und stiess ihn von hinten gegen die Wand, was bei diesem – in natürlich und adäquat kausaler Weise – zu Schwellungen am Kopf führte, wie sie auf den Fotos Nr. 1 und 2 dokumentiert sind. Aufgrund der engen zeitlichen und örtlichen Verknüpfung der Vorfälle, wären sie als Tateinheit zu qualifizieren (zu den Voraussetzungen Ziff. 13.1.1 hiernach). Weil aber der zweite Teil («Schubsen in die Wand») bloss eventualiter angeklagt worden ist (pag.